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Altersrente und Hinzuverdienst

Bezieher einer Altersrente, die bereits 65 oder älter sind, können grundsätzlich uneingeschränkt hinzuverdienen. Altersrentner, die noch nicht 65 sind, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten.

Für vorzeitige Altersrentner, die eine Rente in voller Höhe erhalten, gilt seit 1. Januar 2008 eine Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR in allen Bundesländern. Damit ist eine Angleichung an die Minijobgrenze erfolgt.

Überschreitet der Hinzuverdienst die Grenze von 400 EUR, so kann eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente gewährt werden. Hier gelten jeweils unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die für jeden Rentner individuell ermittelt werden. Es gelten folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:

  West Ost
  ab 1. Januar 2008 ab 1. Juli 2008
2/3-Teilrente 484,58 EUR 425,83 EUR
1/2-Teilrente 708,23 EUR 622,36 EUR
1/3-Teilrente 931,88 EUR 818,90 EUR

Zweimal im Kalenderjahr darf der Hinzuverdienst die genannten Grenzen bis zum doppelten Wert überschreiten.

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienst

Bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung muss unterschieden werden, ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt wird.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird bei entsprechendem Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Viertel gezahlt. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt auch hier die Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR. Darüber hinaus finden auch hier individuelle Grenzen Anwendung bei folgenden Mindesthinzuverdienstgrenzen:

  West Ost
  ab 1. Januar 2008 ab 1. Juli 2008
3/4-Teilrente 633,68 EUR 556,85 EUR
1/2-Teilrente 857,33 EUR 753,39 EUR
1/4-Teilrente 1 043,70 EUR 917,17 EUR

Bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten in voller Höhe gelten die gleichen Hinzuverdienstgrenzen wie bei der 1/2-Teilrente wegen voller Erwerbsminderung. Darüber hinaus kann die Hälfte der teilweisen Rente geleistet werden. Für diesen Fall gelten die gleichen Mindesthinzuverdienstgrenzen wie bei einer 1/4-Teilrente wegen voller Erwerbsminderung.

Auch bei Erwerbsminderungsrenten kann der Hinzuverdienst in zwei Kalendermonaten pro Jahr das Doppelte betragen.

Freibeträge bei Hinterbliebenenrenten

Für Bezieher von Hinterbliebenenrenten gelten keine Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings findet hier eine Einkommensanrechnung statt, bei der Freibeträge zu berücksichtigen sind:

  West Ost
  ab 1. Juli 2008 ab 1. Juli 2008
Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten 701,18 EUR 616,18 EUR
Erhöhungsbetrag für jedes Kind 148,74 EUR 130,70 EUR
Freibetrag für Waisenrenten 467,46 EUR 410,78 EUR


Für Waisenrentner kommt der Freibetrag allerdings erst ab dem 18. Lebensjahr zum Tragen, bis dahin dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen.

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