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Begriff Definition
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdienenden für ein Jahr entspricht. Er ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. In den alten Bundesländern beträgt er seit dem 1. Juli 2008 26,56 Euro, in den neuen Bundesländern 23,34 Euro.
 
Altersarmut
Insbesondere ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Einführung einer eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll verschämte Armut im Alter verhindert werden, denn gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.
 
Altersgrenze

Anspruch auf Altersrente besteht nur, wenn - neben der Erfüllung der Wartezeit und ggf. weiterer Voraussetzungen - eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Es gibt unterschiedliche Altersgrenzen:

  • 65 Jahre für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze),
  • 63 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • 60 Jahre für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen.

In den Jahren 2006 bis 2008 wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt.

Um die Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten zu begrenzen, wurden die Altersgrenzen für einen abschlagfreien Rentenbezug von 60 bzw. 63 auf 65 Jahre angehoben (bei der Altersrenten für schwerbehinderte Menschen auf 63 Jahre). Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Renten ist grundsätzlich möglich. Um die Mehraufwendungen der Rentenversicherung aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer auszugleichen, wird die monatliche Rente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente für schwerbehinderte Menschen: des 63. Lebensjahres) um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent verringert.

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Die Regelaltersgrenze wird für die Jahrgänge 1947 und jünger ab 2012 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der Prozess der Anhebung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze dann 67 Jahre. Die Altersgrenzen bei anderen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend angehoben.

 
Altersteilzeit

Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Vereinbarung, die sich zumindest bis auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden kann, wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert, die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgesetzt und der Arbeitgeber verpflichtet Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten zu erbringen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stockt den Beschäftigten das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20 Prozent auf, und entrichtet für sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu mindestens 90 Prozent des Entgelts rentenversichert ist, das sie oder er bei der bisherigen Arbeit erzielen würde. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden.

Wird der durch die Altersteilzeitarbeit frei gemachte Arbeitsplatz durch einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung oder in Kleinbetrieben mit einem Auszubildenden wiederbesetzt, ist eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Die Förderung umfasst die Erstattung der o. g. gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen an den Arbeitgeber für längstens sechs Jahre. Sie ist begrenzt auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, mit denen spätestens ab 31. Dezember 2009 begonnen wird.

 
Anpassungsformel

Die Rentenanpassung erfolgt auf der Grundlage der Veränderung des aktuellen Rentenwertes beziehungsweise des aktuellen Rentenwertes (Ost) regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Der angepasste Monatsbetrag der Rente wird ermittelt, indem der neue aktuelle Rentenwert mit den anderen Faktoren der Rentenformel multipliziert wird.

Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Darüber hinaus werden auch die Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche und private Altersvorsorge berücksichtigt. Seit 2005 berücksichtigt der Nachhaltigkeitsfaktor zusätzlich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern.

 
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen die bzw. der Versicherte aus nicht von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung gehindert ist. Hierzu gehören beispielsweise folgende Zeiten: Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen bei Mutterschaft, schulische Ausbildung. Anrechungszeiten können von Bedeutung sein für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine Rente und bei der Rentenberechnung.
 
Anwartschaften
Anwartschaften sind - insbesondere durch Beitragszahlung - erworbene Werte in Form von gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Rentenanspruch werden. Die Rente kann nur gezahlt werden, wenn eine gewisse Anwartschaft besteht. Wer bereits für 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, hat damit eine Anwartschaft auf die Regelaltersrente mit (derzeit) 65 Jahren erworben. Er bzw. sie erhält diese Leistung aber erst dann, wenn er bzw. sie 65 Jahre alt ist und die Regelaltersrente beantragt.
 
Anwartschaftserhaltungszeiten
Freiwillig Versicherte können eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und vom 1. Januar 1984 an jeder Monat mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Hierzu zählen: Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern vor 1992.
 
Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der jeweilige Anteil beträgt seit Januar 2007 die Hälfte von 19,9 Prozent, also 9,95 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 26,4 Prozent, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen aber auch davon nur 9,95 Prozentpunkte.
 
Arbeitseinkommen
Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen ist u. a. die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen.
 
Arbeitsentgelt
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist maßgebend für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Barlohn auch Sachbezüge wie z. B. freie Kost und Wohnung, so ist der Wert dieser Leistungen (wird jährlich in einer Verordnung bekannt gegeben) den Barbezügen hinzuzurechnen.
 
Arbeitslosigkeit
Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, eine Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Wer während dieser Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht, ist in aller Regel rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Rentenversicherung für diesen Personenkreis trägt die Bundesagentur für Arbeit oder der Bund.
 
Auffüllbetrag
Der Auffüllbetrag ist eine Besonderheit aus der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer. Durch den Auffüllbetrag wurde die nach dem neuen Recht (SGB VI) berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher war. Damit wird sichergestellt, dass durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei den Rentenanpassungen nicht angehoben; er wird seit 1996 bei den Rentenanpassungen schrittweise abgeschmolzen.
 
Banksparplan

Bei einem Banksparplan wird ein Guthaben mit festgelegter Verzinsung angespart. Dabei kann der Zinssatz von der Laufzeit oder dem Sparbetrag abhängig sein oder sich nach einem Referenzwert wie z. B. der Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen richten. Es besteht nur ein sehr geringes Risiko. Allerdings wachsen die Erträge auch nur langsam. Zusätzliche Kosten entstehen in der Regel nicht.

Banksparpläne eignen sich besonders für ältere Anleger, deren Ansparzeitraum kürzer ist, und für Menschen mit hohem Sicherheitsbedürfnis. Banksparpläne gehören zu den im Rahmen der Riester-Förderung förderfähigen Altersvorsorgeprodukten. Voraussetzung ist, dass sie die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Zertifizierungsstelle) zertifiziert sind.

 
Befreiung von der Versicherungspflicht
Bestimmte Personen, die Mitglieder so genannter berufsständischer Versorgungswerke sind (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten), können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen Beiträge zu ihrem Versorgungswerk und sind dort für den Rentenfall abgesichert.
 
Befristung von Renten
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen nur befristet bis zu einem im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt geleistet. So wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit bezahlt. Dies gilt entsprechend für die große Witwen- oder Witwerrente, wenn diese wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des Hinterbliebenen für Zeiten vor Vollendung des 45. Lebensjahres gezahlt wird. Eine Waisenrente wird auf das Ende des Monats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch entfällt (z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, Ende der Ausbildung).
 
Beginn der Rente
Renten aus eigener Versicherung (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Erziehungsrenten) werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Wird der Rentenantrag nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Allerdings gilt hier keine 3-Monats-Frist, sondern die Hinterbliebenenrente wird bei verspäteter Antragstellung längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt. Hatte der verstorbene Versicherte keine Rente zum Zeitpunkt des Todes bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag.
 
Beitragsbemessungsgrenze
Sie bildet die Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar ist. Für diejenigen Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert also nichts am Bestehen der Versicherungspflicht. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen: 2008 betragen sie monatlich 5.300 Euro (West) und 4.500 Euro (Ost).
 
Beitragsbemessungsgrundlage
Sie ist der Betrag, von dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Beitragsbemessungsgrundlage das beitragspflichtige Bruttoentgelt, aus dem durch Multiplikation mit dem Beitragssatz der Beitrag berechnet wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist gleichzeitig der Betrag, der im Versicherungsverlauf und in den Anlagen zum Rentenbescheid als versichertes Einkommen ausgeworfen ist und aus dem die Rente berechnet wird.
 
Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten sind Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten. Sie können von Bedeutung sein für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine Rente und bei der Rentenberechnung.
 
Beitragsgeminderte Zeiten
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind. Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ein Zusammentreffen von Tatbeständen, die zur Anerkennung beitragsfreier Zeit führen (z. B. Arbeitslosigkeit, Schulausbildung), in aller Regel den Umfang der daneben noch möglichen Erwerbstätigkeit einschränkt und dem zufolge nur eine "geminderte" Beitragszahlung zu erwarten ist. Für beitragsgeminderte Zeiten werden die Anwartschaften zunächst aus den gezahlten Beiträgen ermittelt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Zuschlag an Entgeltpunkten zu ermitteln ist, um sicherzustellen, dass diese Zeiten insgesamt den Wert erhalten, den sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Für die Wartezeit zählen beitragsgeminderte Zeiten als Beitragszeiten.
 
Beitragssatz
Der Beitragssatz bestimmt als Prozentsatz die Höhe der Beiträge, die von der Beitragsbemessungsgrundlage (bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Er beträgt seit dem 1.1.2007 19,9 Prozent. Nach geltendem Recht ist der Beitragssatz in jedem Jahr für das Folgejahr so festzusetzen, dass voraussichtlich am Ende dieses Folgejahres eine Nachhaltigkeitsrücklage in Höhe von mindestens 20 Prozent und höchstens 150 Prozent einer Monatsausgabe gewährleistet ist.
 
Beitragssatzziel
Das gesetzliche Beitragssatzziel sagt aus, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 22 Prozent nicht überschreiten darf.
 
Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Hierzu zählen sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge. Beitragszeiten sind die wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten. Der Wert einer Beitragszeit wird nach Entgeltpunkten ermittelt: Beitragszeiten sind nicht nur Zeiten, in denen Beiträge an die bundesdeutsche Rentenversicherung gezahlt wurden, sondern auch solche, in denen an die Sozialversicherung der früheren DDR oder an die frühere reichsdeutsche Rentenversicherung gezahlt wurde. Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten, seit 1992 Zeiten mit Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) und seit 1. April 1995 Pflegezeiten.
 
Beitragszeiten nach Fremdrentenrecht
Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler in ihrem Herkunftsland nachweisen können, sind Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt.
 
Beiträge
Die Höhe der Beitragszahlung berechnet sich bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem Beitragssatz.
 
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig sind Personen, die wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Vor dem 2. Januar 1961 geborene Personen können - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.
 
Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist klassischerweise eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie beruht auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gibt. Aus der Zusage ergeben sich die Art und der Umfang der Leistungen, also z. B. ob eine Alters-, Invaliditäts- oder/und Hinterbliebenenversorgung versprochen wird.

Bisher stand es dem Arbeitgeber weitgehend frei, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Beschäftigten eine Betriebsrente gewähren wollte. Seit dem 1.1.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, wenn sie die Zusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Der Staat unterstützt dies mit Steuer- und Sozialabgabenersparnis.

 
Betriebsrenten

Betriebsrenten sind klassischerweise freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Sie werden gezahlt, wenn eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin vorliegt.

Seit dem 1.1.2002 haben Beschäftigte jedoch grundsätzlich das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss diesem Wunsch nachkommen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten zu beteiligen, ist durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung allerdings nicht entstanden.

 
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung. Hieraus werden andere Werte, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind, abgeleitet. Die Bezugsgröße wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2008 also aus 2006) ermittelt. Sie beträgt 2008 im Westen jährlich 29.820 Euro, monatlich 2.485 Euro. Die Bezugsgröße Ost wird in Anlehnung an das in den neuen Bundesländern noch niedrigere Einkommensniveau festgesetzt. Sie beträgt 2008 jährlich 25.200 Euro, monatlich 2.100 Euro.
 
Bundeszuschuss

Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht nur durch Beiträge finanziert, sondern auch durch einen Bundeszuschuss. Dieser ist multifunktional. Insbesondere kommt darin die Garantiestellung des Bundes für den Fortbestand der gesetzlichen Rentenversicherung auch unter veränderten demografischen Rahmenbedingungen zum Ausdruck. Gleichwertiger Grund ist, dass die Rentenversicherung wegen der für die Allgemeinheit erbrachten Leistungen finanziell entlastet wird.

Die Höhe des allgemeinen Bundeszuschusses wird für jedes Kalenderjahr entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter und des Beitragssatzes fortgeschrieben. Daneben zahlt der Bund einen zusätzlichen Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung, mit dem die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung pauschal abgegolten werden. Der zusätzliche Bundeszuschuss wird jährlich prozentual mit der Veränderungsrate des Steueraufkommens für einen Mehrwertsatzsteuerpunkt fortgeschrieben. Im Übrigen erfolgt eine pauschale Zahlung des Bundes der Beiträge für Kindererziehungszeiten. Außerdem werden die Kosten für einigungsbedingte Leistungen ohne Anrechnung auf den zusätzlichen Bundeszuschuss erstattet. Darüber hinaus wird noch der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss gezahlt, der mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben wird. Ursprünglich war dieser Betrag an Einnahmen der Ökosteuer gekoppelt.

 
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine besondere Form der Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Angestellten abschließt. Bezugsberechtigt sind Beschäftigte oder ihre Hinterbliebenen. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann sich beteiligen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in den Fällen, in denen eine Vereinbarung über die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung nicht zustande kommt, den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
 
Direktzusage
Die Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage) ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zu gewähren. Sie ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge. Träger der Versorgung ist das Unternehmen. Die Leistungen dazu werden aus betrieblichen Mitteln finanziert. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann an der Finanzierung beteiligt werden.
 
Durchführungsweg

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht fünf Wege zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung vor:

  1. Direktzusage
  2. Unterstützungskasse
  3. Pensionskasse
  4. Direktversicherung
  5. Pensionsfonds.

Zwischen diesen so genannten Durchführungswegen kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber frei wählen.

 
Durchschnittsentgelt
Durchschnittsentgelt ist ein Wert, der die Rentenberechnung und damit die Rentenhöhe beeinflusst. Bei der Rentenberechnung werden für die einzelnen Kalenderjahre Entgeltpunkte bestimmt, indem das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im gleichen Kalenderjahr geteilt wird. Weil für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr noch keine statistischen Daten für die Ermittlung des Durchschnittsentgelts vorliegen, werden hierfür vorläufige Werte festgelegt.
 
Eck- oder Standardrentner
Eine für Vergleichszwecke herangezogene Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Verhältnis der Rente dieser Vergleichsperson zum aktuellen Durchschnittseinkommen beziffert das Rentenniveau.
 
Eigenvorsorge
Die Eigenvorsorge bzw. zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Sie umfasst die betriebliche Altersvorsorge und die private Eigenvorsorge. Beide Wege werden vom Staat gefördert: mit Zulagen und Steuervorteilen (Riester-Förderung, privat oder über den Betrieb) bzw. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen (betriebliche Altersversorgung).
 
Einkommensanrechnung bei Renten wegen To

Auf Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) werden eigene Einkünfte des oder der Berechtigten angerechnet. Solche Einkünfte sind z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld und Renten) und Vermögenseinkommen (z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung). Auf Hinterbliebenenrenten, die nach "altem" Recht berechnet werden, und auf Waisenrenten an Waisen, die vor dem 1.1.2002 geboren sind, werden aus Vertrauensschutzgründen keine Vermögenseinkommen angerechnet.

Bei der Einkommensanrechnung wird nur ein Teil des Einkommens des Hinterbliebenen berücksichtigt. Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen zunächst - soweit geboten - ein pauschaler Abschlag gemacht, mit dem der Belastung mit Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Von dem so ermittelten "Nettoeinkommen" bleibt zusätzlich ein Freibetrag unberücksichtigt. Das danach verbleibende Einkommen des bzw. der Hinterbliebenen wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

 
Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind ein Bestandteil der Rentenformel. Die Anwartschaften aus den individuellen rentenrechtlichen Zeiten werden durch Entgeltpunkte ermittelt. Bei den Beitragszeiten wird das jährlich erzielte Entgelt in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt im gleichen Jahr geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten (2008 = 30.084 Euro vorläufig), erhält hierfür einen Entgeltpunkt. Wer weniger verdient hat, erhält entsprechend einen Entgeltpunktwert von unter 1,0, bei überdurchschnittlichem Verdienst beträgt der Entgeltpunktwert entsprechend mehr als 1,0.
 
Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Seit dem 1.1.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Es wird sichergestellt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur durch eine tarifvertragliche Regelung umgewandelt werden. Es ist daher zu erwarten, dass die Entgeltumwandlung zunehmend zum Gegenstand von Tarifverträgen werden wird. Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können im Rahmen des Konzeptes zur Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung staatlich gefördert werden. Daneben besteht die Möglichkeit, für umgewandelte Entgeltbestandteile die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen.
 
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind Zeiten nach vollendetem 14. Lebensjahr, in denen der bzw. die Versicherte durch außergewöhnliche Umstände keine Beiträge zahlen konnte. Zu den Ersatzzeiten zählen z. B. Kriegsdienst im 2. Weltkrieg, Kriegsgefangenschaft und Reichsarbeitsdienst, Internierung, Verschleppung und Festgehaltenwerden von Deutschen (insbesondere in der früheren UdSSR), Freiheitsentzug im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 8.5.1945 bis 30.6.1990, soweit der bzw. die Versicherte rehabilitiert oder das Strafurteil aufgehoben worden ist. Teilweise zählen auch an diese Zeiten anschließende Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten als Ersatzzeiten. Ersatzzeiten sind auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt. Sie zählen sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung mit.
 
Erwerbsminderungsrenten
Wenn die Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird höchstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.
 
Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist eine Rente wegen Todes, die aus der eigenen Versicherung des Anspruchsberechtigten abgeleitet wird. Diese Leistung können Geschiedene nach dem Tod des regelmäßig unterhaltsverpflichteten früheren Ehegatten erhalten, wenn sie wegen der Erziehung eines oder mehrerer Kinder keine Berufstätigkeit ausüben können.

Die Erziehungsrente wird längstens bis zum Ende der Erziehung des Kindes, die bis zum 18. Lebensjahr des Kindes reicht, gewährt.

 
Fondssparplan
Bei einem Fondssparplan erfolgt die Anlage des Kapitals in Investmentfonds, z. B. Aktien-, Renten- oder gemischten Fonds. Sie unterscheiden sich in den Ertragschancen und im Risiko für den Anleger bzw. die Anlegerin. Bei Aktienfonds steht der Chance auf eine hohe Anlagerendite bei günstiger Entwicklung der Kapitalmärkte das Verlustrisiko durch fallende Kurse gegenüber. Eine Mindestrendite ist nicht garantiert, lediglich der Kapitalerhalt muss bei geförderten Produkten zugesagt werden. Die Chance auf eine hohe Rendite hängt genau wie das Verlustrisiko von der Mischung des Fonds ab, ist jedoch höher als bei Banksparplänen und privaten Rentenversicherungen. Kosten entstehen durch Ausgabeaufschläge beim Kauf und durch Verwaltungs-/Depotgebühren. Fonds mit hohem Aktienanteil sind eher für jüngere risikofreudige Anlegerinnen und Anleger geeignet, weil hier ausreichend Zeit ist, vorübergehende Kursverluste wieder auszugleichen. Fondssparpläne gehören zu den im Rahmen der Riester-Förderung förderfähigen Altersvorsorgeprodukten. Voraussetzung ist, dass sie die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Zertifizierungsstelle) zertifiziert sind.
 
Freiwillige Versicherung
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben grundsätzlich das Recht, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern.
 
Fremdrentenrecht
Seit Ende des Zweiten Weltkrieges sind Millionen Vertriebene, Flüchtlinge und Aussiedler aus den Ländern Osteuropas in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die Rentenansprüche dieser Personen regelt das Fremdrentengesetz (FRG) von 1960. Ziel des Fremdrentenrechts ist die Eingliederung der betroffenen Menschen in die gesetzliche Rentenversicherung. Es integriert einen genau festgelegten Personenkreis in die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Personen werden grundsätzlich so gestellt, als ob sie ihr Erwerbsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Insbesondere sind anerkannte Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler in das Fremdrentenrecht einbezogen.
 
Generationengerechtigkeit
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Schutz durch eine starke generationenübergreifende Solidargemeinschaft. Durch das Umlageverfahren sorgt die jeweils arbeitende Generation für die Renten ihrer Eltern- und Großelterngeneration. Generationengerechtigkeit ist ein entscheidender Aspekt bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Interessen der jüngeren und der älteren Generation müssen gleichermaßen berücksichtigt werden. Einerseits dürfen junge Menschen in ihrem Erwerbsleben nicht von zu hohen Beiträgen unzumutbar belastet werden, andererseits müssen ältere Menschen eine angemessene Rente erhalten.
 
Generationenvertrag
Zwischen der beitragszahlenden (jungen) und der rentenempfangenden (alten) Generation gilt das Prinzip, dass die arbeitenden Versicherten durch ihre Beiträge die Renten von heute finanzieren. Dabei erwartet die beitragszahlende Generation, dass die nachfolgenden Generationen bereit sind, das Gleiche zu tun. Dieses wird Generationenvertrag genannt. Der Generationenvertrag ist ein unausgesprochener und nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen diesen Gruppen, also ein gesellschaftliches Übereinkommen.
 
Gesetzliche Rentenversicherung
Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angelegt, aber auch für bestimmte Gruppen von Selbstständigen und andere Personengruppen. Den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder für nicht versicherungspflichtige Selbstständige die Versicherungspflicht auf Antrag.
 
Glaubhaftmachung
Glaubhaftmachung ist ein Verfahren, um bei verloren gegangenen Nachweisen oder zur Anerkennung seinerzeit nicht erfasster Tatbestände rentenrechtliche Sachverhalte gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu belegen. Ist das Vorliegen eines Sachverhaltes überwiegend wahrscheinlich, ist er glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden wertmäßig um ein Sechstel gemindert.
 


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