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| Begriff | Definition |
| Aktueller Rentenwert | Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdienenden für ein Jahr entspricht. Er ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. In den alten Bundesländern beträgt er seit dem 1. Juli 2008 26,56 Euro, in den neuen Bundesländern 23,34 Euro. |
| Altersarmut | Insbesondere ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Einführung einer eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll verschämte Armut im Alter verhindert werden, denn gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. |
| Altersgrenze | Anspruch auf Altersrente besteht nur, wenn - neben der Erfüllung der Wartezeit und ggf. weiterer Voraussetzungen - eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Es gibt unterschiedliche Altersgrenzen:
In den Jahren 2006 bis 2008 wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt. Um die Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten zu begrenzen, wurden die Altersgrenzen für einen abschlagfreien Rentenbezug von 60 bzw. 63 auf 65 Jahre angehoben (bei der Altersrenten für schwerbehinderte Menschen auf 63 Jahre). Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Renten ist grundsätzlich möglich. Um die Mehraufwendungen der Rentenversicherung aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer auszugleichen, wird die monatliche Rente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente für schwerbehinderte Menschen: des 63. Lebensjahres) um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent verringert. Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Die Regelaltersgrenze wird für die Jahrgänge 1947 und jünger ab 2012 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der Prozess der Anhebung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze dann 67 Jahre. Die Altersgrenzen bei anderen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend angehoben. |
| Altersteilzeit | Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Vereinbarung, die sich zumindest bis auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden kann, wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert, die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgesetzt und der Arbeitgeber verpflichtet Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten zu erbringen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stockt den Beschäftigten das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20 Prozent auf, und entrichtet für sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu mindestens 90 Prozent des Entgelts rentenversichert ist, das sie oder er bei der bisherigen Arbeit erzielen würde. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden. Wird der durch die Altersteilzeitarbeit frei gemachte Arbeitsplatz durch einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung oder in Kleinbetrieben mit einem Auszubildenden wiederbesetzt, ist eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Die Förderung umfasst die Erstattung der o. g. gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen an den Arbeitgeber für längstens sechs Jahre. Sie ist begrenzt auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, mit denen spätestens ab 31. Dezember 2009 begonnen wird. |
| Anpassungsformel | Die Rentenanpassung erfolgt auf der Grundlage der Veränderung des aktuellen Rentenwertes beziehungsweise des aktuellen Rentenwertes (Ost) regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Der angepasste Monatsbetrag der Rente wird ermittelt, indem der neue aktuelle Rentenwert mit den anderen Faktoren der Rentenformel multipliziert wird. Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Darüber hinaus werden auch die Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche und private Altersvorsorge berücksichtigt. Seit 2005 berücksichtigt der Nachhaltigkeitsfaktor zusätzlich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern. |
| Anrechnungszeiten | Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen die bzw. der Versicherte aus nicht von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung gehindert ist. Hierzu gehören beispielsweise folgende Zeiten: Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen bei Mutterschaft, schulische Ausbildung. Anrechungszeiten können von Bedeutung sein für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine Rente und bei der Rentenberechnung. |
| Anwartschaften | Anwartschaften sind - insbesondere durch Beitragszahlung - erworbene Werte in Form von gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Rentenanspruch werden. Die Rente kann nur gezahlt werden, wenn eine gewisse Anwartschaft besteht. Wer bereits für 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, hat damit eine Anwartschaft auf die Regelaltersrente mit (derzeit) 65 Jahren erworben. Er bzw. sie erhält diese Leistung aber erst dann, wenn er bzw. sie 65 Jahre alt ist und die Regelaltersrente beantragt. |
| Anwartschaftserhaltungszeiten | Freiwillig Versicherte können eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und vom 1. Januar 1984 an jeder Monat mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Hierzu zählen: Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern vor 1992. |
| Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil | Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der jeweilige Anteil beträgt seit Januar 2007 die Hälfte von 19,9 Prozent, also 9,95 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 26,4 Prozent, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen aber auch davon nur 9,95 Prozentpunkte. |
| Arbeitseinkommen | Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen ist u. a. die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen. |
| Arbeitsentgelt | Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist maßgebend für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Barlohn auch Sachbezüge wie z. B. freie Kost und Wohnung, so ist der Wert dieser Leistungen (wird jährlich in einer Verordnung bekannt gegeben) den Barbezügen hinzuzurechnen. |
| Arbeitslosigkeit | Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, eine Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Wer während dieser Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht, ist in aller Regel rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Rentenversicherung für diesen Personenkreis trägt die Bundesagentur für Arbeit oder der Bund. |
| Auffüllbetrag | Der Auffüllbetrag ist eine Besonderheit aus der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer. Durch den Auffüllbetrag wurde die nach dem neuen Recht (SGB VI) berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher war. Damit wird sichergestellt, dass durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei den Rentenanpassungen nicht angehoben; er wird seit 1996 bei den Rentenanpassungen schrittweise abgeschmolzen. |
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